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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Gleichwertigkeit der Haushaltsführung

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 67

Beide Eheleute haben nach § 1360 S. 1 BGB grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt zu leisten. Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gelten nach § 1360 S. 2 BGB als gleichwertig. Die gleichwertige Verpflichtung der Ehegatten, einerseits durch Arbeit und durch das eigene Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB), andererseits durch Führung des Haushalts zum Unterhalt der Familie beizutragen (§ 1360 S. 2 BGB), ist darauf gerichtet, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Die Art und Weise des zu leistenden Unterhalts hängt davon ab, wie die Ehegatten ihre Ehe ausgestalten.[73]

Ansprüche auf Familienunterhalt können daher grundsätzlich nicht auf die Leistung einer Geldrente gerichtet sein.

 

Rz. 68

In drei Ausnahmefällen kann jedoch der Anspruch auf Familienunterhalt auf die Zahlung einer Geldrente gerichtet sein:

▪ Taschengeld

Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse frei verfügen kann.[74] Dieser Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens beider Partner als Taschengeld steht beiden Ehegatten, auch dem verdienenden Partner zu. Dieser kann einen entsprechenden Betrag von seinem Verdienst zur Verwendung von persönlichen Zwecken einbehalten.[75] Erzielt ein Haushalt führender Ehegatte einen geringen Zuverdienst, kann er ihn ggf. auch vollständig als Taschengeld behalten.

▪ Heimkosten

Muss einer der Eheleute, ohne dass eine Trennung vorliegt, in einem Pflegeheim versorgt werden, weil die Eheleute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zusammenleben können, hat der betroffene Ehegatte einen Anspruch auf eine Geldrente, damit er die Heimkosten zahlen kann.[...

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