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§ 4 Ehegattenunterhalt / 4. Wohnen und Trennungsunterhalt

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 354

Wohnkosten sind sowohl für den Berechtigten als auch für den Verpflichteten Teil des allgemeinen Lebensbedarfs. In verschiedenen Konstellationen ist während der Trennungszeit zu klären, wie ein Wohnwert berechnet wird.

a) Berechnung des Wohnwertes

 

Rz. 355

Zieht im Zuge der Trennung einer der Eheleute aus einem Eigenheim aus und bewohnt der Unterhaltsberechtigte das Eigenheim allein oder mit den gemeinsamen Kindern weiter, ist dieser Wohnvorteil wie folgt zu ermitteln:

Grundsätzlich ist die Ermittlung einer Marktmiete Ausgangspunkt der Wohnwertberechnung. Diese Berechnung erfolgt aber nicht im Umfang des bewohnten Eigenheims (Ehewohnung). Der Vorteil mietfreien Wohnens bemisst sich nach dem, was für eine angemessene kleinere Wohnung zu zahlen ist.[400]

 

Rz. 356

Ist mit der Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu rechnen, also regelmäßig ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages ist dagegen der volle Mietwert des bewohnten Objekts anzurechnen.[401]

 

Rz. 357

Der Zinsaufwand für die Finanzierung der Ehewohnung ist wie folgt abzuziehen: Trägt der Bewohner den Zinsaufwand, ist dieser vom Wohnwert abzuziehen. Einkommen ist Wohnwert nur, soweit der Eigentümer günstiger als der Mieter wohnt.[402]

 

Rz. 358

Der Tilgungsaufwand dient der Vermögensbildung. Anders als beim Nachscheidungsunterhalt und bei der Situation nach Änderung des Güterstandes[403] ist aber an der während der Ehe praktizierten Ehegestaltung festzuhalten. In diesem Umfang ist beim Trennungsunterhalt auch der Tilgungsaufwand absetzbar.[404]

 

Rz. 359

Alle Aufwendungen, also auch alle verbrauchsunabhängigen Kosten, die ein Mieter typischerweise zu tragen hat, sind vom Nutzer zu zahlen.[405] Solche Aufwendungen, die ein Mieter typischerweise nicht zu tragen hat, wie beispielsweise Grundsteuer evtl. Haftpflicht, sind abziehbar.

 

Rz. 360

Alle verbra...

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