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§ 4 Die bauliche Veränderung (§§ 13; 15 Nr. 2; 16 Abs. 3 ... / 2. Übersehene Wertungswidersprüche

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Rz. 139

Darüber hinaus produziert insbesondere die Möglichkeit von Drittnutzern, sich auf Härtegründe gemäß § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 2 BGB zu berufen, unüberbrückbare Wertungswidersprüche. Der Gesetzgeber hat sich mit guten Gründen dafür entschieden, die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen zu verhindern, deutlich einzuschränken. Beschlüsse hierüber sind nun gemäß § 20 Abs. 4 WEG nur noch bei einer grundlegenden Umgestaltung oder unbilligen Benachteiligungen anfechtbar. Bei Drittnutzern geht der Gesetzgeber den umgekehrten Weg, indem er ihnen die Möglichkeit gibt, bei Härten nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 2 BGB die Duldung der Maßnahme zu verweigern. Hierunter können bereits die für Wohnungseigentümer schon nach altem Recht unerheblichen Belästigungen aufgrund der Baumaßnahmen selbst fallen, ebenso Veränderungen der Liegenschaft, die noch keine grobe Benachteiligung darstellen. Wenn man überhaupt Bedarf für eine solche Härteregelung zugunsten der Drittnutzer sieht, hätte es statt der ohnehin fragwürdigen Verweisung auf das Mietrecht weit näher gelegen, auch ihnen die Möglichkeit zur Verweigerung der Duldung nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 WEG zu gewähren. Nun kommt es zu der paradoxen Situation, dass der Drittnutzer auf diesem Wege wesentlich weitgehendere Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine bauliche Veränderung hat als der Sondereigentümer selbst.

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