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§ 4 Arbeitsrecht / k) Personenbedingte Kündigung

Dr. Stephan Pauly
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Rz. 445

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Eine personenbedingte Kündigung[792] liegt vor, wenn die Störung vom Arbeitnehmer nicht gesteuert werden kann, z.B. bei einer schweren Erkrankung, bei konstitutionell bedingtem Nachlassen der Leistungsfähigkeit wegen Trunk- und Drogensucht[793] oder bei Wegfall der persönlichen Eignung, weil dann der Kündigung kein primär im betrieblichen Bereich begründeter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, sondern eine in der Person des Gekündigten liegende Ursache bei im Übrigen unverändertem Aufgabenzuschnitt zugrunde liegt.[794]

 

Rz. 446

Der praktische Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers.[795] Zu unterscheiden sind die Fälle dauernder Leistungsunfähigkeit,[796] der lang andauernden Leistungsunfähigkeit[797] und der Fall häufiger Kurzerkrankungen.[798] Die Kündigung wegen Krankheit wird – wenn auch in engen Grenzen – für zulässig gehalten.[799]

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt – erste Stufe –, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist – zweite Stufe – und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen – dritte Stufe.[800]

 

Rz. 447

Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die Ungewissheit der Wied...

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