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§ 4 Ansprüche bei Verletzung / cc) Mischform zwischen konkreter und normativer Abrechnung

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 216

Nicht selten werden sowohl die konkrete als auch die normative Abrechnung miteinander kombiniert. Für einen Teilbereich der vom Geschädigten nicht mehr verrichtbaren Haushaltsführung wird eine Ersatzkraft eingestellt. Zumeist handelt es sich um Tätigkeitsbereiche wie die Reinigung von Wohnung und Wäsche, das Einkaufen und die Gartenarbeit. Insbesondere das Kochen und die Kinderbetreuung übernehmen demgegenüber oft außerhalb der Kernfamilie stehende Familienangehörige, wie Eltern oder Geschwister der Geschädigten unentgeltlich.

 

Rz. 217

Der Schädiger reguliert einerseits die Aufwendungen für die konkret eingestellte Ersatzkraft (gemäß Nachweis) und die konkret aufgewendeten Kosten für das Dienstleistungsunternehmen (gemäß Nachweis) und additiv darüber hinaus die normativ abgerechneten Beträge für die unentgeltliche Hilfeleistung Dritter.

 

Rz. 218

Leistungen des Sozialversicherungsträgers (SVT) für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe werden bei der Schadensermittlung angerechnet. Oftmals stellt sich der Lebenssachverhalt so dar, dass neben einer selbst beschafften Haushaltshilfe auf Kosten des SVT noch weitere Familienmitglieder unentgeltlich Hilfe leisten. Insofern ergibt sich wieder ein abzurechnendes Mischmodell. Bei dieser Abrechnung wird jedoch nicht der Euro-Betrag, der vom SVT für die Haushaltshilfe erstattet wurde, am Ende abgesetzt, sondern der normative Abrechnungsanteil wird hinsichtlich der Stunden um den Stundenanteil der vom SVT bezahlten Haushaltshilfe gekürzt. Anderenfalls, wenn die Stundenverrechnungsätze des SVT und des Schädigers nicht identisch sind, kommt es ggf. zu einer pekuniären Anspruchsverkürzung des Geschädigten.

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