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§ 4 Ansprüche bei Verletzung / 3. Pflegekosten

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 305

Pflegebedürftige Geschädigte können entweder in der Familie von Familienangehörigen oder von Freunden zu Hause betreut werden oder aber von professionellen Pflegekräften in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden. Wird ein Pflegedienst eingesetzt, erfolgt die konkrete Abrechnung mit dem Schädiger, anderenfalls muss ein normativ berechneter Ersatz erfolgen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit einer Unterbringung und Betreuung im Pflegeheim. Es besteht keine Verpflichtung, den Geschädigten aus Kostengründen in einem Pflegeheim unterzubringen. Denn die häusliche Pflege ist auch dann ersatzfähig, wenn eine Unterbringung im Pflegeheim günstiger wäre. Es kommt immer auf den individuellen Bedarf an. Dieser richtet sich wiederum nach der gewählten Lebensgestaltung des Geschädigten, solange dies im Rahmen des Zumutbaren liegt (BGH, Urt. v. 28.8.2018 – VI ZR 518/16).

 

Rz. 306

Die Betreuung eines pflegebedürftigen Geschädigten in seiner Häuslichkeit durch Familienangehörige oder Freunde darf den Schädiger jedoch dann nicht dadurch entlasten, dass diese Tätigkeiten unentgeltlich erbracht werden (BGHZ 140, 39; OLG Hamm DAR 1994, 496). Ersatzpflichtig ist der volle erforderliche Aufwand (LG Würzburg DAR 2002, 74): So kommt es bei der unentgeltlich übernommenen häuslichen Pflege durch Familienangehörige oder Freunde auf die Höhe des Aufwandes an, der erforderlich ist, den Verletzten in der von ihm gewählten und zumutbaren Lebensgestaltung pflegerisch zu versorgen. Zu Bereitschaftszeiten vgl. beispielhaft OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 620.

 

Rz. 307

Die für die Pflege aufgewendete Zeit ist zu erfassen und entsprechend zu vergüten. Sollte der Geschädigte Pflegegeld erhalten, ist dies als kongruente Leistung in Abzug zu bringen. Da der Pflegegrad keine zeitbezogene Aufwandskompone...

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