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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / IV. Anfechtbare Rechtsgeschäfte

Wolfgang Boiger
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Rz. 75

Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind solche, die zunächst wirksam sind, aber eine der zum Rechtsgeschäft führenden Willenserklärungen an einem Willensmangel leidet.

Dieser Mangel kann auf einem Irrtum beruhen, § 119 BGB, oder aber darauf, dass der Erklärende zur Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt worden ist, § 123 BGB.

 

Rz. 76

Betrachtet man die oben unter d) und e) dargestellten Beispiele, stellt man fest, dass darin verschiedene Anfechtungslagen geschildert werden.

Im ersten Beispiel, d), verschweigt B, dass sie gerade aus dem Krankenhaus entlassen worden ist, wo sie wegen eines Herzinfarkts behandelt worden war. Durch das Verschweigen dieses Umstands täuscht sie bewusst die Versicherungsgesellschaft über das Risiko eines Versicherungsvertrages, sie handelt also arglistig. Dies berechtigt die Versicherung zur Anfechtung des Vertrages, sobald sie von dem Krankenhausaufenthalt erfährt.

Anders ist es im Beispiel e). Hier bietet A ein Fahrrad irrtümlich zu einem weit geringeren Preis an, als er tatsächlich erzielen möchte. Dadurch, dass B dieses Fahrrad bestellt, ist zunächst ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, den A allerdings nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten könnte, denn er wollte in Wirklichkeit kein Angebot zum Verkauf eines Fahrrades zum Preis von 150,00 EUR abgeben.

 

Rz. 77

Als Anfechtungsgrund grundsätzlich nicht anerkannt wird der Irrtum im Beweggrund, der zur Abgabe der Willenserklärung geführt hat.

 

Beispiel:

A kauft einen Ring, den sie für wertvoll hält, zum Preis von 30,00 EUR. Später stellt sich heraus, dass der Ring aus billigem Blech und höchstens 5,00 EUR wert ist.

Beweggrund für den Kauf des Rings war hier die Annahme, bei dem Ring handele es sich um einen besonders günstigen Kauf. Diese Vermutung wurde später enttäuscht. Ein R...

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