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§ 38 Auslagen / 3. Pauschale Abrechnung

Norbert Schneider
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Rz. 63

Anstelle der konkreten Abrechnung nach Nr. 7001 VV kann der Anwalt auch pauschal abrechnen. Voraussetzung ist, dass mindestens 0,01 EUR an Post- oder Telekommunikationsentgelten angefallen ist. Sind keine Post- und Telekommunikationsentgelte angefallen, besteht auch kein Anspruch auf die Pauschale, da dann nichts zu pauschalieren ist.[21]

 

Rz. 64

Die Kosten für die Übersendung der Rechnung darf der Anwalt nicht abrechnen (Anm. zu Nr. 7001 VV). Diese Kosten lösen daher auch noch nicht die Postentgeltpauschale aus.[22]

 

Rz. 65

Die Pauschale beträgt 20 % der gesetzlichen Gebühren, und, soweit die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt wird, ist diese maßgebend (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV). Zu beachten ist in beiden Fällen der Höchstbetrag von 20,00 EUR.

 

Beispiel 39: Pauschale ohne Begrenzung

Der Anwalt ist mit der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 1.860,00 EUR beauftragt.

Die gesetzlichen Gebühren in der Zwangsvollstreckung belaufen sich auf 45,00 EUR. Die Postentgeltpauschale in Höhe von 20 % davon erreicht somit nicht die Höchstgrenze von 20,00 EUR und ist voll abzurechnen.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,96 EUR
  Zwischensumme 59,76 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   11,35 EUR
Gesamt   71,11 EUR
 

Rz. 66

 

Beispiel 40: Pauschale mit Begrenzung

Der Anwalt führt einen Rechtsstreit mit mündlicher Verhandlung über 1.860,00 EUR.

Da das Gebührenaufkommen 100,00 EUR übersteigt, ist die Höchstgrenze der Pauschale von 20,00 EUR erreicht.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   215,80 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   199,20 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 435,00 EUR  
4. 19 % Umsatzst...

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