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§ 35 Kündigung und betriebliche Altersversorgung / G. Unverfallbarkeit

Dr. iur. Karl-Peter Pühler
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Rz. 47

Eine im Kündigungsschutzverfahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Arbeitnehmerschutzvorschrift ist die Regelung des § 1b i.V.m. § 2 BetrAVG über die Unverfallbarkeit. Diese Regelung besagt, dass die Versorgungsanwartschaften auch beim "Störfall" der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen ihres Entgeltcharakters aufrechterhalten bleiben, obwohl der Arbeitnehmer dem Betrieb nicht mehr die Treue halten kann. In der Praxis erhält die Unverfallbarkeitsregelung eine immer größere Bedeutung, weil durch verschiedene Wirtschaftskrisen erhebliche Bewegung in den Arbeitsmarkt geraten ist.

 

Rz. 48

Wichtig ist bei den Unverfallbarkeitsregelungen, dass es sich um Mindestnormen zugunsten des Arbeitnehmers handelt. Der Arbeitgeber kann, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, also nur im Rahmen eines Tarifvertrags, davon zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen. Hierbei darf jedoch der Tarifvertrag nicht völlig von der gesetzlichen Regelung der Unverfallbarkeitsvorschrift abweichen. Die Unverfallbarkeit selbst kann außerhalb des § 19 BetrAVG nicht abgedungen werden.

I. Gesetzliche Unverfallbarkeit

 

Rz. 49

Die gesetzliche Unverfallbarkeit beschreibt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Anwartschaft auf bAV dem Arbeitnehmer nicht mehr einseitig genommen werden darf. Die folgenden Voraussetzungen sind dabei gesetzlich festgelegt:

1. Gesetzliche Unverfallbarkeitsvoraussetzungen

 

Rz. 50

Die Regelungen für den Schutz von Versorgungsanwartschaften bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gelten nur für Versorgungszusagen, die der Arbeitgeber freiwillig finanziert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich teilweise an der Finanzierung aufgrund der getroffenen Rechtsbegründungsakte (z.B. einer Betriebsvereinbarung) zu beteiligen hat. Im Gegensatz dazu bestimmt § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG, dass Versorgungsanwa...

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