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§ 35 Kündigung und betriebliche Altersversorgung / E. Durchführungswege

Dr. iur. Karl-Peter Pühler
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Rz. 26

Das Betriebsrentengesetz hat den Weg, auf dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verspricht, klar abgegrenzt. Die Durchführungswege unterscheiden sich vor allem durch ihre betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen. Fünf Durchführungswege sind dabei zugelassen. Ein weiterer Durchführungsweg wurde seit dem 1.2.2018 mit der (reinen) Beitragszusage geschaffen, die gegenwärtig nur als Sozialpartnermodell auf der Grundlage eines Tarifvertrags bei den externen Versorgungsträgern Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich ist. Ferner sind eigene durch die Tarifpartner geschaffene Einrichtungen möglich.[18]

 

Rz. 27

Die Wahl des Durchführungswegs obliegt dem Arbeitgeber, der nicht mit Mitbestimmung rechnen muss. Bei bAV durch Entgeltumwandlung kann allerdings der Arbeitnehmer auf die Wahl des Durchführungswegs Einfluss nehmen (vgl. hierzu die einschlägige Fachliteratur).

[18] Vgl. §§ 21–25 BetrAVG; ein erstes Modell ging 2023 an den Start.

I. Direktzusage

 

Rz. 28

Bei der Direktzusage verspricht der Arbeitgeber, Versorgungsleistungen unmittelbar aus seinen liquiden Mitteln zu erbringen. Er schaltet keinen externen Versorgungsträger ein und finanziert die Versorgungsverpflichtungen intern. Handels- und steuerrechtlich hat er hierfür Pensionsrückstellungen zu bilden.

Im Leistungsfall haben die Arbeitnehmer und die übrigen Versorgungsberechtigten einen direkten Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

II. Direktversicherung

 

Rz. 29

Beim mittelbaren Durchführungsweg der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lebensversicherungsunternehmen stehen rechtlich in einem Dreiecksverhältnis, das durch entsprechende Rechtsbindungen bestimmt ist. Der Arbeitgeber r...

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