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§ 35 Betriebliche Altersversorgung / c) Insolvenzsicherung

Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
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aa) Gesetzlicher Insolvenzschutz

 

Rz. 710

Betriebliche Versorgungsmaßnahmen sind nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen (Mindestalter 25 Jahre, Zusagedauer fünf Jahre) für den Fall der Insolvenz des Unternehmens gesichert (und zwar i.H.d. unverfallbaren Anwartschaften). Grundlage für die Einbeziehung bzw. den Ausschluss der Altersversorgung eines GGF in die Insolvenzsicherung ist wiederum § 17 BetrAVG.

 

Rz. 711

Der PSV – als die für die Durchführung der Insolvenzsicherung geschaffene Institution – hat in seinem Merkblatt 300/M1/10.86 die wesentlichen Kriterien für den Insolvenzschutz der Pensionszusagen an Gesellschafter und Mitglieder von Gesellschaftsorganen dargestellt. Zur Abgrenzung der Insolvenzsicherungspflicht kann auf das Steuer- und Sozialversicherungsrecht wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Zielrichtungen nicht schematisch zurückgegriffen werden. Maßgeblich für den Insolvenzschutz sind der Inhalt der Pensionszusage sowie die tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und des Gesellschaftsverhältnisses zum Zeitpunkt der Zusageerteilung im Einzelfall. Spätere Veränderungen können sich allerdings auf den Umfang des Insolvenzschutzes auswirken.

 

Rz. 712

Nach den Grundsätzen des PSV bestehen Insolvenzsicherungspflicht und -schutz für Organmitglieder einer GmbH, wenn deren Anteil am Kapital oder Stimmrecht ihnen keine Unternehmer- oder Mitunternehmerstellung einräumt; das gilt insb. dann, wenn die Anteile oder Stimmrechte des Geschäftsführers einer GmbH allein weniger als die Hälfte oder bei mehreren zusammengerechnet ggü. den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern nicht mehr als die Hälfte betragen.

 

Rz. 713

Nicht insolvenzgesichert sind GGF, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen (z.B. drei mit jeweils ⅓ am Kapital beteiligte GGF) oder die aufgru...

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