Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 375
Mit der Insolvenz des Arbeitgebers geht die Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrenten gem. §§ 7 ff. BetrAVG auf den PSV über. Dieser gesetzliche Insolvenzschutz erfasst allerdings nur den Anspruch auf die zugesagte Rente, dagegen nicht den sich aus § 16 BetrAVG ergebenden gesetzlichen Anspruch auf die Rentenanpassungsprüfung. § 16 BetrAVG verpflichtet nur die Arbeitgeber, dagegen nicht den PSV. Der insolvenzgeschützte Arbeitnehmer soll auch nicht bessergestellt werden als derjenige Versorgungsberechtigte, der in einem wirtschaftlich schwachen Unternehmen beschäftigt wird und aufgrund der wirtschaftlichen Situation keine Anpassung erhält (vgl. BAG v. 22.3.1983 – 3 AZR 574/81, NJW 1983, 2902).
Rz. 376
Allerdings ist der PSV nach § 7 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, die Versorgungsberechtigten so zu stellen, wie dies ohne Eintritt des Insolvenzfalles vom Arbeitgeber geschehen wäre. Der PSV muss also eine vertraglich vereinbarte Rentendynamik übernehmen, soweit der Insolvenzfall einen Betriebsrentner trifft (BAG v. 3.8.1978 – 3 AZR 19/77, NJW 1979, 446; BAG v. 15.2.1994 – 3 AZR 705/93, NZA 1994, 943).
Rz. 377
Demgegenüber hat das BAG (v. 22.11.1994 – 3 AZR 767/93, BetrAV 1995, 85 = NZA 1995, 887) die Haftung des PSV ggü. Versorgungsanwärtern dahin gehend beschränkt, dass nach § 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 BetrAVG Veränderungen der Bemessungsgrundlage, die nach dem Insolvenzfall eintreten, für den Haftungsumfang des PSV unerheblich sind. Danach ist eine vertraglich versprochene Anpassung von Rentenanwartschaften nach variablen Bezugsgrößen nicht insolvenzgesichert.
Rz. 378
Das BAG differenziert somit beim Haftungsumfang des PSV für die von ihm kraft Gesetzes zu übernehmenden Versorgungsverpflichtungen einerseits nach dem Status des Versorgung...