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§ 32 Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei ... / d) Streitwert

Norbert Schneider
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Rz. 21

Da in den Gerichtsverfahren – einschließlich der Verfahren vor den Sozialgerichten – Gerichtsgebühren nach dem Wert abgerechnet werden, erfolgt die Wertfestsetzung nach § 63 GKG. Dieser Wert gilt dann auch für die Anwaltsgebühren (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 22

Der Streitwert richtet sich vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgebend ist der verlangte Entschädigungsbetrag.

 

Rz. 23

In den Verfahren der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit richtet sich der Wert nach § 52 GKG. Da Geldforderungen geltend gemacht werden, richtet sich der Wert auch hier nach dem Wert des verlangten Betrags (§ 52 Abs. 3 GKG).

 

Rz. 24

Für die Finanzgerichtsbarkeit ist darüber hinaus der Mindeststreitwert des § 53 Abs. 4 GKG abbedungen worden. Er gilt in den Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren nicht. Hier können also auch geringere Werte als 1.500,00 EUR festgesetzt werden.

 

Beispiel 1: Verfahren vor dem OLG mit Terminswahrnehmung

Der Anwalt beantragt für den Kläger vor dem OLG eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 EUR. Darüber wird mündlich verhandelt. Anschließend wird durch Urteil entschieden.

Der Anwalt erhält die 1,6-Verfahrensgebühr der Nr. 3300 Nr. 3 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.1 i.V.m. Nr. 3104 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV   444,80 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.1 i.V.m. Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 798,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   151,70 EUR
Gesamt   950,10 EUR
 

Rz. 25

 

Beispiel 2: Verfahren vor dem FG mit Terminswahrnehmung

Der Anwalt beantragt für den Kläger vor dem FG ein...

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