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§ 31 Sozialrechtliche Angelegenheiten / 9. Berufungsverfahren

Norbert Schneider
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Rz. 211

Im Berufungsverfahren erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV. Insoweit ergibt sich ein Gebührenrahmen in Höhe von 72,00 EUR bis 816,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 444,00 EUR. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist auch hier im Gegensatz zu den Wertgebühren nicht vorgesehen. Dies ist im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich der Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.

 

Beispiel 112: Berufungsverfahren ohne Termin

Der Anwalt legt gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung ein. Die Berufung wird ohne Termin zurückgenommen.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV   444,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 464,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,16 EUR
Gesamt   552,16 EUR
 

Rz. 212

Auch hier ist wiederum Nr. 1008 VV anzuwenden, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird. Die Verfahrensgebühr erhöht sich um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.

 

Beispiel 113: Berufungsverfahren ohne Termin, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt legt gegen das Urteil des Sozialgerichts für zwei Auftraggeber Berufung ein. Die Berufung wird ohne Termin zurückgenommen.

Der Gebührenrahmen beläuft sich jetzt auf 93,60 EUR bis 1.060,80 EUR; die Mittelgebühr beträgt 577,20 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3204, 1008 VV   577,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 597,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   113,47 EUR
Gesamt   710,67 EUR
 

Rz. 213

Des Weiteren erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV. Ihm steht hier ein Rahmen von 60,00 EUR bis 610,00 EUR zu; die Mittelgebühr beträgt 335,00 EUR.

 

Beispiel 114: Berufungsverfahren mit Termin

De...

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