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§ 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 1. Gebühren des Verteidigers

Sabine Jungbauer
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Rz. 268

Bei den Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen handelt es sich ebenfalls um Pauschgebühren, die die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgelten, Abs. 1 der Vorbemerkung 5.1 VV RVG.

 

Rz. 269

Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Mit der Formulierung "zuletzt festgesetzte Geldbuße" wird klargestellt, dass es sich nicht um die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße handelt, sondern um die im jeweiligen Verfahrensstadium zuletzt festgesetzte. Wird der Rechtsanwalt erst mit der Verteidigung beauftragt, wenn schon ein Bußgeldbescheid ergangen ist, hat er die darin festgesetzte Geldbuße für seine Gebühren zugrunde zu legen. In den Fällen, in denen der Auftraggeber den Rechtsanwalt mit einem Anhörungsbogen aufsucht, hat der Rechtsanwalt die der konkreten Bußgeldvorschrift zugrunde gelegte Geldbuße für die Berechnung seiner Gebühr heranzuziehen. Ist für die Geldbuße ein Mindest- und Höchstbetrag angedroht, hat der Rechtsanwalt den mittleren Betrag zugrunde zu legen. Dieser mittlere Betrag wird wie auch die Mittelgebühr durch Addition des Mindest- und des Höchstbetrags mit anschließender Division durch 2 berechnet. Sofern eine Rechtsvorschrift Regelsätze für die Geldbuße bestimmt, sind diese Regelsätze für die Bemessung der Gebühr maßgebend.

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