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§ 3 Vermögenserhalt durch Verzichtsverträge und Anrechnu ... / I. Gesetzliche Regelung

Rüdiger Gockel
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Rz. 71

Die Ausgleichspflicht ist in § 2316 BGB geregelt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2316 BGB ist, dass mehrere Abkömmlinge vorhanden sind. Neben dem Pflichtteilsberechtigten ist denkbar, dass ein weiterer Erbe oder ein weiterer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist. Voraussetzung ist, dass diese weitere Person zum Erben berufen ist.

Dem Gesetzgeber schwebte hierbei vor, dass bestimmte Zuwendungen an Abkömmlinge bei der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben unter diesen Abkömmlingen zur Verschiebung des Wertes des jeweiligen Erbteils trotz gleicher Erbquote führen sollten. Leitbild des Gesetzes ist die gleichmäßige Teilhabe aller Kinder am Nachlass. Dieser Gedanke wird in das Pflichtteilsrecht übernommen. Wie bereits erwähnt, muss im Zeitpunkt des Erbfalls eine Mehrzahl von Abkömmlingen vorhanden sein.

 

Rz. 72

Abkömmlinge sind alle Personen, die direkt vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel in absteigender gerader Linie.[58] Auch hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Erbverzicht zu einer Vorversterbensfiktion führt.

Eine Ausgleichung nach § 2316 BGB setzt voraus, dass dem entsprechenden Abkömmling eine Zuwendung gemacht worden ist.

 

Rz. 73

Anders als im Zusammenhang des § 2315 BGB kann es sich nach Auffassung des BGH[59] bei der Zuwendung gemäß § 2316 BGB auch um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, also etwa einer Unterhaltspflicht, handeln. Der wesentliche Fall des § 2316 BGB ist eine Ausstattung gemäß § 2050 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haben Abkömmlinge das, was sie vom Erblasser lebzeitig als Ausstattung erhalten, zur Ausgleichung zu bringen. § 2316 Abs. 3 BGB überträgt diese Regelung auf das Pflichtteilsrecht. Diese Regelung kann ein Erblasser nicht abändern.[60] Anders ist das bei Schenkungen, die den...

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