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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / f) Hinweispflicht auf begrenzte Kostenerstattung

Sabine Jungbauer
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Rz. 99

In § 3a Abs. 1 S. 3 RVG hat der Gesetzgeber die bisher nur durch die Rechtsprechung angenommene Hinweispflicht des Anwalts aufgenommen, dass die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Wie schon die Rechtsprechung möchte der Gesetzgeber den Rechtsuchenden durch diese nunmehr gesetzlich geregelte Hinweispflicht klarmachen, dass eine über die gesetzliche Vergütung hinausgehende vereinbarte Vergütung von ihm selbst zu tragen ist.

 

Rz. 100

Der fehlende Hinweis auf die mangelnde Kostenerstattung verstößt zwar gegen § 3a Abs. 1 S. 3 RVG; dieser Verstoß führt aber nicht zur Anwendung von § 4b RVG, der lediglich bei Verstößen gegen die Sätze 1 und 2 des § 3a Abs. 1 RVG greift.

 

Rz. 101

Die Hinweispflicht in § 3a Abs. 2 RVG hat nach Ansicht von Kilian eine Berechtigung nur dann, wenn die vereinbarte die gesetzliche Vergütung übersteigt.[71] Der Gesetzgeber fordert diesen Hinweis jedoch uneingeschränkt.

 

Rz. 102

Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG den Vergütungsanspruch des Anwalts unberührt lässt.[72]

 

Rz. 103

Nach Kilian[73] kann die Verletzung der Aufklärungspflicht (ebenso wie die Verletzung der Pflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO) jedoch zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB führen.[74]

[71] Kilian, Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, NJW 2008, S. 1905.
[72] BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 208/15, BeckRS 2016, 11278 = NJW-RR 2017, 124 = AGS 2016, 382.
[73] Kilian, a.a.O., S. 1906.
[74] Zu den bisher geltenden berufs- und zivilrechtlichen Informationspflichten in Kostenangelegenhei...

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