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§ 3 Trennung der Eheleute / 3. Das Doppelverwertungsverbot bei Schulden (Passiva)

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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a) Überschneidungsmöglichkeiten bei Passiva

 

Rz. 68

Das Doppelverwertungsverbot (zu den Aktiva § 10 Rdn 21) hat auch bei Schulden und Verbindlichkeiten Bedeutung.[71] Bei diesen Passiva kann es aber zu sehr unterschiedlichen Überschneidungen kommen, denn eine Verbindlichkeit kann für die folgenden rechtlichen Regelungsbereiche Bedeutung haben:

▪ den Unterhalt,
▪ den Gesamtschuldnerausgleich (oder ähnliche Formen des internen Ausgleichs der Ehegatten) bei solchen Verbindlichkeiten, die gemeinschaftlich aufgenommen worden sind,
▪ das zu zahlende Nutzungsentgelt für die Ehewohnung (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, §§ 741, 745 Abs. 2 BGB) und Haushaltsgegenstände (§ 1361a Abs. 3 BGB, § 1568b Abs. 3 BGB).[72]

Für den Zugewinn kann dies erst dann relevant werden, wenn bereits die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt ist,

 

Rz. 69

In der Diskussion wird vielfach vereinfachend von Schulden oder Verbindlichkeiten gesprochen. Jedoch muss zur Erörterung der hier einschlägigen Überschneidungsmöglichkeiten bei den Schuldenbelastungen sauber und deutlich differenziert werden zwischen:

▪ den laufend aufzubringenden Zinsen,
▪ den (ggf. regelmäßigen) Tilgungsleistungen, die der Verminderung des Darlehensbetrages führen und
▪ dem (restlichen) Darlehensbetrag als "negativem Kapital".
 

Rz. 70

Die regelmäßige Abzahlung von Verbindlichkeiten beinhaltet im Regelfall sowohl Zins als auch Tilgung. Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens für eine Unterhaltsberechnung sind – soweit die Schulden selbst als unterhaltsrechtlich relevant anzuerkennen sind – auf jeden Fall die Zinsbelastungen anzuerkennen. Für die Berücksichtigungsfähigkeit der Schuldenbelastungen ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig.[73]

 

Rz. 71

Dagegen ist der Abzug des Tilgungsanteils nur in bestimmten Fallgestaltungen möglich (so z.B. im Zusammenhang mit der...

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