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§ 3 Testamentsgestaltung / d) Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 334

Die Vorschrift des § 181 BGB findet auf den Testamentsvollstrecker entsprechende Anwendung. Wegen § 181 S. 2 BGB greift das Selbstkontrahierungsverbot zwar häufig nicht ein, dennoch kann es sinnvoll sein, den Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Dies ist jedoch für den Einzelfall zu prüfen. Das Selbstkontrahierungsverbot greift beispielsweise dann nicht, wenn der Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, das zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis zu erfüllen, bestimmt wird, da es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.

 

Rz. 335

Geht es lediglich darum, dass der Testamentsvollstrecker die ihm zustehende Vergütung entnehmen kann, ist eine Befreiung von § 181 BGB ohnehin nicht erforderlich, da hier ebenfalls § 181 S. 2 BGB eingreift. Die Entnahme der Testamentsvollstreckervergütung stellt die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit dar.

 

Rz. 336

Tritt der Testamentsvollstrecker bei Verträgen auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts auf, ist ein verbotenes Insichgeschäft anzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn er als Testamentsvollstrecker für den Nachlass ein Rechtsgeschäft mit sich selbst als Privatperson oder mit einem von ihm vertretenen Dritten in dessen Namen vornimmt.

Handelt er dagegen für den Nachlass als Testamentsvollstrecker und zugleich für Dritte als deren Vertreter oder schließt er den Vertrag auf einer Seite zugleich als Privatperson und als Testamentsvollstrecker für den Nachlass, gibt er keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen ab. Die Vorschrift des § 181 BGB greift hier somit nicht ein.[412]

Erwirbt der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass ein Grundstück aufgrund einer Teilungsversteigerung, handelt es sich ebenfalls nicht um ein Insichgeschäft.[413]

Handelt es sic...

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