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§ 3 Prozessuale Aspekte / VI. Kostenregelung

Jürgen Jahnke
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Rz. 288

 

Hinweis

Zur Klagerücknahme siehe Rdn 221 ff.

 

Rz. 289

Die Kostenregelung in einem Vergleich geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor.[361]

 

Rz. 290

Wird im gerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass die "Kosten gegeneinander aufgehoben" werden (oder aber gelten gemäß § 98 S. 1 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben), bedeutet dieses gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass

▪ jede Prozesspartei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltskosten) selbst trägt,[362]
▪ auch dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei kein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht (siehe § 101 ZPO),[363]
▪ die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Beweisaufnahmen, z.B. für Sachverständige und Zeugen) hälftig geteilt werden.
 

Rz. 291

Wird der Rechtsstreit in der Berufung verglichen und werden die "Kosten des Rechtsstreits" gegeneinander aufgehoben, sind darunter die Kosten beider Instanzen zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Vergleich fixiert wird.[364] Werden in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bisher nicht rechtshängige Ansprüche in einen Vergleich einbezogen, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören.[365]

 

Rz. 292

Die Kostenregelung in einem prozessualen Abfindungsvergleich "Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der Kosten der Beklagten zu 3) und 4), die ihre Kosten selbst tragen" ist abschließend und ...

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