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§ 3 Prozessrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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Rz. 698

Der Großteil der Belegschaft eines am Frankfurter Flughafen tätigen Unternehmens leitet gegen den fünfköpfigen Betriebsrat ein gerichtliches Amtsenthebungsverfahren (§ 23 BetrVG) ein. Während des laufenden Verfahrens tritt der Betriebsrat geschlossen zurück und bereitet Neuwahlen vor. Der vom Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand – er besteht ausschließlich aus Betriebsratsmitgliedern – veröffentlicht am 27.2.2023 Wahlausschreiben und Wählerliste. Auf der Wählerliste fehlt der Name eines Mitarbeiters. Er ist einer der Antragsteller und der Wortführer der Belegschaft in dem Amtsenthebungsverfahren; bei den Neuwahlen will er sich selbst zur Wahl stellen. Der Wahlvorstand bewertet ihn im Gegensatz zu früher nun als leitenden Angestellten. Tatsächlich ist er sog. Supervisor, nicht aber leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Neben ihm gibt es noch fünf andere Mitarbeiter in der Position des Supervisors, die alle die gleiche Tätigkeit wie der ausgenommene Supervisor verrichten. Diese fünf anderen Supervisoren bewertet der Wahlvorstand als normale Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Der betreffende Mitarbeiter erhebt am 6.3.2023 Einspruch gegen die falsche Wählerliste, der Wahlvorstand lässt sich davon nicht beirren. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Supervisoren gibt der Wahlvorstand nicht. Die Wahl soll am 17.4.2023 stattfinden. Kann der Mitarbeiter bereits während des laufenden Wahlverfahrens gerichtlich gegen den Wahlvorstand vorgehen oder muss er die fehlerhafte Wahl abwarten und diese dann gerichtlich anfechten?

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