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§ 3 Einzelbestimmungen der ZVFV / E. Strukturierte Daten und gemeinsame Koordinierungsstelle

Frank-Michael Goebel
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Rz. 49

§ 5 ZVFV im Wortlaut

 

§ 5

Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle

(1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

 

Rz. 50

§ 5 Abs. 1 S. 1 ZVFV erlaubt den Ländern die Umwandlung der als Pdf im Bundesgesetzblatt bereitgestellten Formulare in strukturierte Datensätze. Die Regelung ersetzt § 4 S. 1 ZVFV 2012 und § 4 Abs. 1 S. 1 GVFV 2015, von der die Länder allerdings in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht haben.

§ 5 Abs. 1 S. 2 regelt, auf welche Weise die Datensätze erzeugt werden und ermöglicht dadurch die Nutzung der sog. XJustiz-Datensätze.[28]

 

Hinweis

Die XJustiz-Version 3.3.1 ist seit dem 31.10.2022 gültig. Ab dem 31.10.2023 gilt die bereits veröffentlichte Version 3.4.1. Wer die Softwareentwicklung selbst betreibt oder jeden hierauf Einfluss nimmt, sollte sich damit entsprechend beschäftigen.

Die Regelung übernimmt § 4 S. 2 ZVFV 2012 und § 4 Abs. 1 S. 2 GVFV 2015 mit redaktionellen Änderungen. Während die Möglichkeiten in der Vergangenheit von den Ländern nicht genutzt wurden, ist davon auszugehen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändert. In der Kombination aus den Formularen als strukturierte Datensätze und einer Option zur automatisierten Entgegennahme und Weiterverarbeitung liegen die potenziellen Einsparungsmöglichkeiten und Synergien nich...

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