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§ 3 Ehegattenunterhalt / e) Rückforderung von Unterhalt

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 1026

Freiwillig gezahlte Leistungen über die Verpflichtungen hinaus, die nachehelich gezahlt werden, können grundsätzlich nicht zurückverlangt werden. Die Rückforderung von überzahltem Unterhalt betrifft in der Regel deshalb unfreiwillige Leistungen wegen überhöhter Titulierung des Unterhaltsanspruchs.

 

Rz. 1027

Entspricht die Titulierung nicht oder nicht mehr der Rechtslage, ist die Frage, ob und wenn ja, in welcher Weise und in welchem Umfang das zuviel Gezahlte zurückverlangt werden kann.

 

Rz. 1028

Obwohl dieser Fall häufig auftritt, ist die Problematik außer für den Fall der Zuvielleistung bei Familienunterhalt nach § 1360b BGB und dem Sonderfall des Trennungsunterhalts nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB (Tod des Berechtigten) der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt nicht gesondert gesetzlich geregelt.

Allerdings sind mit Neufassung des § 241 FamFG die Rückforderungsmöglichkeiten bei Abänderungsanträgen, die auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet sind, entscheidend ausgeweitet worden.

 

Rz. 1029

Die Grundlagen für Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt können im Wesentlichen sein

▪ Ansprüche aus unerlaubter Handlung,
▪ Ansprüche aus Vollstreckungsrecht sowie
▪ Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

aa) Ansprüche aus unerlaubter Handlung

 

Rz. 1030

Schadenersatzansprüche, die einen Rückforderungsanspruch auslösen, sind möglich, wenn der Berechtigte im Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen hat. Ein Prozessbetrug wird etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschweigen unterhaltsrelevanter Fakten begangen. Solches Verhalten löst Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus.[1050] Dies ist in unterschiedlichen Konstellationen denkbar:[1051]

▪ falsche Angaben zum Einkommen,[1052]
▪ keine Offenbarung von Einkommensveränderungen während des Verfah...

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