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§ 3 Ehegattenunterhalt / cc) Vereinbarung zur Anrechnung von Einkünften

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 2096

§ 1570 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt einen Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für diese ersten drei Lebensjahre gilt der Vorrang elterlicher Betreuung.[2222] Auch dann, wenn eine Fremdversorgung möglich wäre, kann der betreuende Elternteil sich frei entscheiden, das Kind selbst zu betreuen oder auch alternativ einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.[2223]

Der Gesetzgeber hat sich für diesen Zeitraum für einen eindeutigen Vorrang der elterlichen Betreuung entschieden.[2224] Dies entspricht auch dem Kindeswohl. Die Einräumung des Vorrangs elterlicher Erziehung korrespondiert daher auch mit den sozialstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Anspruches

▪ auf Elternzeit, § 15 BErzGG,
▪ auf Gewährung von Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, §§ 3, 55, 56 SGB VI,
▪ auf einen Kindergartenplatz, § 24 Abs. 1 SGB VIII.
 

Rz. 2097

Auch Beziehern von ALG II wird in dieser Zeit nur eingeschränkt zugemutet, erwerbstätig zu sein, § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Eine ausgeübte Erwerbstätigkeit kann deshalb in der Regel sanktionslos wieder aufgegeben werden. Etwaiges erzieltes Einkommen in dieser Zeit ist immer überobligatorisch und lediglich entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anteilig anzurechnen.[2225]

Für eine Vereinbarung, die diese Grundsätze einschränkt, wird daher kein Raum sein.

Gleichwohl ist es denkbar, eine Ausgestaltung vorzunehmen. Geschieht dies im Rahmen der Vereinbarung von Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt für den betroffenen Elternteil, muss dies dann in notarieller Form geschehen, wenn die Vollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich des Unterhalts geschaffen werden soll, § 794 Abs. 1 Zif. 5 ZPO.

 

Rz. 2098

Denkbar wäre die folgende Einigung über die Frage einer Anrechnung der Einkünfte des betreuenden Elternteils im Rahmen des Ba...

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