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§ 3 Ehegattenunterhalt / (1) Ausschlusstatbestände

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 729

▪ Laufende Unterhaltszahlungen gem. § 94 Abs. 1 S. 2 SGB XII

Die Zahlung des geschuldeten Unterhalts lässt den Unterhaltsanspruch nach § 362 BGB erlöschen, wenn sie erfolgt, bevor dem Unterhaltsberechtigten für den betreffenden Monat Sozialhilfe geleistet worden ist. Der Anspruch kann dann nicht mehr auf den Sozialhilfeträger übergehen.

Ansprüche auf Sozialhilfe wie auf Unterhalt richten sich auf Geldleistungen. Deshalb werden sie erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto des Anspruchsinhabers befriedigt. Aus diesem Grund reicht es nicht aus, wenn die Unterhaltszahlung, selbst für den Fall rechtzeitiger Absendung erst nach Eingang der Sozialhilfeleistung, wenn auch noch im Laufe desselben Monats oder gar im nächsten Monat bei dem Leistungsberechtigten eingeht.

Da der Unterhaltspflichtige bei verspäteter Zahlung an einen Nichtberechtigten leistet, wird er dadurch nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Allerdings muss der Sozialhilfeträger die Zahlung nach §§ 412, 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen, wenn sie in Unkenntnis der bereits für den betreffenden Monat erbrachten Sozialhilfeleistung erbracht ist.

§ 92 Abs. 1 S. 2 SGB XII hat daher im Wesentlichen nur Bedeutung für die Zukunft. Er stellt klar, dass der Unterhaltspflichtige durch rechtzeitige Zahlung des Unterhaltes den Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialhilfeträger selbst dann verhindern kann, wenn dieser bereits Unterhaltsklage erhoben oder sogar einen Vollstreckungstitel erwirkt hat.

▪ Unterhaltsansprüche der Bedarfsgemeinschaft gem. § 94 Abs. 1 S. 3, 1. Hs. 1. Alt. SGB XII

Unterhaltsansprüche innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft: Diese Regelung entspricht § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII, demzufolge das Einkommen der Angehörigen einer Bedarfs-gemeinschaft bereits bei Prüfung der Bedürftigkeit ...

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