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§ 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 2. Antwort

Ass. jur. Sabrina Reckin
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Rz. 40

Der Angelegenheitsbegriff ist auch in der Beratungshilfe nicht gesetzlich definiert. Es gelten die allgemeinen Erwägungen. Die Frage wurde durch die Gerichte sehr unterschiedlich beantwortet. Der Gesetzgeber hatte daher im Referentenentwurf zum 2. KostRMoG eine Erhöhung der Beratungs- und Geschäftsgebühr in der Beratungshilfe für jede unter eine andere Nummer des § 111 FamFG fallende Familiensache vorgesehen. Da sich in der Zwischenzeit jedoch eine gefestigte Auffassung in der Rechtsprechung gebildet hat, wurde von einer dahingehenden Änderung abgesehen.

Nach derzeitiger überwiegender Rechtsprechung wird bei Erteilung eines Beratungshilfescheins für die Angelegenheiten "Trennung, Scheidung und Folgesachen" bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt von vier Komplexen ausgegangen, die jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit behandelt werden, sodass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.[46] Diese typisierten Komplexe sind in der Regel:

▪ Scheidung als solche,
▪ das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
▪ Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat,
▪ finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

Das OLG Sachsen-Anhalt[47] differenziert sogar zwischen folgenden, bis zu sechs verschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe:

▪ Ehesachen i.S.v. §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG,
▪ Kindschaftssachen i.S.v. §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG (ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i.V.m. 266 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG),
▪ Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S.v. §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG,
▪ Versorgungsausgleichssachen i.S.v. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG,
▪ Unterhaltssa...

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