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§ 3 Die gerichtliche Geltendmachung / D. Rechtsmittel

Frank-Michael Goebel
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Rz. 22

Wird die Klage allein wegen der Inkassokosten abgewiesen, steht der Gläubiger häufig vor dem Problem, dass die Entscheidung aus sich heraus nicht rechtsmittelfähig ist. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt die Statthaftigkeit der Berufung nämlich grundsätzlich voraus, dass der Wert der Beschwer 600 EUR übersteigt, d.h. mindestens 600,01 EUR beträgt. Meist liegen die geltend gemachten Inkassokosten allerdings unter diesem Betrag.

 

Rz. 23

Der Gläubiger kann die Berufung dann nur noch nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erheben, wenn diese zugelassen wurde. Die Zulassungsgründe sind zwingend in § 511 Abs. 4 ZPO normiert. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert.

 

Rz. 24

Es bestehen keine Bedenken, allen Streitfragen rund um § 13e RDG grundsätzliche Bedeutung zuzumessen, wenn Inkassodienstleister und Rechtsanwalt nicht – wie verfassungsrechtlich geboten – kostenrechtlich gleichbehandelt werden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass jede Streitfrage eine Vielzahl von Verfahren betrifft und die Entscheidung dieser Streitfragen durch die Rechtsmittelgerichte der Rechtssicherheit und Planungssicherheit und letztlich auch der Entlastung der Gerichte dient.

 

Rz. 25

Bei der Frage nach der Zulassung von Rechtsmitteln ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu beachten. Es führt in seiner Leitentscheidung[22] dazu aus:

Zitat

"Die Kosten eines Inkassobüros können – wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2005 – VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991, 2994 m.w.N.) – nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, u...

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