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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / 8. Rechnungen ohne Umsatzsteuer (nicht steuerbare Umsätze)

Birgit Benker, Ivana Bugarin
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Rz. 59

Grundsätzlich müssen alle an den Mandanten ausgestellten Rechnungen einen Umsatzsteuerausweis enthalten, da dieser "Endverbraucher" der Dienstleistung "Rechtsberatung/-vertretung" ist.

Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen zu beachten, sofern der Mandant seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in Deutschland hat.

 

Rz. 60

Die folgende Übersicht zeigt uns, ob in der Kostennote Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

 

Mandant

Privatperson

Mandant

Privatperson

Mandant

Unternehmer

Mandant

Unternehmer
Wohnsitz EU Wohnsitz Drittland Sitz EU Sitz Drittland
§ 3a Abs. 1 UStG § 3a Abs. 4 UStG

§ 3a Abs. 2 UStG

§ 18a UStG
§ 3a Abs. 2 UStG
Ausweis USt kein Ausweis USt kein Ausweis USt kein Ausweis USt
 

Rz. 61

Für den Fall, dass die Leistungserbringung gegenüber einem EU-Unternehmen erfolgt, sind Besonderheiten bei der Rechnungserstellung zu beachten. Der RA stellt seine Rechnung in diesen Fällen ohne Umsatzsteuer aus. Der Umsatz ist damit im Inland nicht steuerbar, d.h. unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Aufgrund des Revers-Charge-Verfahrens erfolgt eine Umsatzsteuerbesteuerung im Empfängerland. Der Mandant ist dann alleine für die steuerliche Anmeldung in seinem EU-Mitgliedland verantwortlich.

 

Rz. 62

In der Rechnung müssen folgende Angaben enthalten sein:[1]

▪ USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers
▪ USt-ID-Nummer des Leistenden
▪ Hinweis auf USt-Verlagerung (z.B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge“)
 

Rz. 63

Es muss auch nachgewiesen werden können, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen Unternehmen erbracht wird. Es muss daher die USt-ID überprüft werden. Die Gültigkeit kann beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Online-Bestätigungsanfrage überprüft werden.[2] Die sog. qualifizierte Bestätigung dient dem Nachweis der Prüfung de...

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