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§ 3 Antragsvoraussetzungen und Beteiligte / b) Sonderfall: Unternehmen im Nachlass

Gabriela Hack
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Rz. 43

Gehört ausnahmsweise ein Unternehmen zum Nachlass, so ist für dessen Bewertung der Fortführungswert maßgeblich, soweit eine positive Fortführungsprognose besteht, d.h. gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 InsO, wenn seine Fortführung in den nächsten 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich ist.

 

Rz. 44

 

Hinweis

War das nachlasszugehörige Unternehmen bis zuletzt inhabergeführt, bringt der Erbfall das Unternehmen häufig selbst in eine existenzbedrohliche Lage. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tod überraschend kam und das Unternehmen unvorbereitet traf. Schließlich bringt der Tod des Inhabers nicht nur regelmäßig den Verlust von viel Know-how und Erfahrung mit sich. Typischerweise hängen auch wichtige Beziehungen zu Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten unmittelbar von der Person des Inhabers ab. In solchen Fällen kann eine positive Fortführungsprognose nicht ohne weiteres unterstellt werden, auch dann nicht, wenn das Unternehmen als solches bis dato gesund und insbesondere nicht ursächlich für die betreffende Nachlassinsolvenz ist.

 

Rz. 45

In dem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Nachlasspfleger bei möglicher Nachlassüberschuldung nicht befugt sind, ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen fortzuführen. Dies folgt daraus, dass Nachlasspfleger – anders als Nachlassverwalter oder (vorläufige) Nachlassinsolvenzverwalter – Gläubigern gegenüber nicht verantwortlich sind und diesen daher auch für schuldhaft verursachte Vermögensschäden nicht persönlich haften. Ferner trifft Nachlasspfleger, anders als Erben und Nachlassverwalter, zufolge des BGH auch keine Insolvenzantragspflicht. Würde man den Betreffenden gleichwohl gestatten, trotz (möglicher) Insolvenzreife ein Unternehmen fortzuführen, bedeutete dies, den Betreffenden ein Wirtschaften in de facto haftungsbeschränkter Rechtsfo...

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