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§ 3 Alleinerbe / 3. Vorsorgevollmacht

Dr. iur. Pierre Plottek, Malte Masloff
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Rz. 41

Einen Sonderfall der rechtsgeschäftlichen Vollmacht stellt die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung dar und soll hier nur der Vollständigkeit halber genannt sein.[79] Die Vorsorgevollmacht steht in Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht nach §§ 1814 BGB und soll letztlich ein weder von dem Betroffenen noch von den Erben zu kontrollierendes gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden (§§ 1814, 164 ff. BGB).

 

Praxishinweis

Die Vorsorgevollmacht sollte deswegen auch beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Über die Bundesnotarkammer kann eine Anmeldung zum zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) erfolgen.

Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich abgefasst werden. Die Ärztekammern oder das Bundesministerium der Justiz halten auf ihren Internet-Seiten entsprechende Formulare zum Download bereit. Diese Formulierungshilfen sollten jedoch durch den Berater kritisch auf den Einzelfall angepasst werden. Vielfach wird für die Vermeidung von Zweifeln an der Willensfreiheit und der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und zur Stärkung des Regelungswillens die notarielle Beurkundung empfohlen.[80] Der Notar kann zudem durch Verwahrung der Urkunde bis zum Vorsorgefall etwaigem Missbrauch vorbeugen.

 

Rz. 42

In der Vorsorgevollmacht können vertrauensvolle Vertreter – etwa Familienangehörige – für die Bereiche der Vermögens- und/oder Personensorge benannt werden; die Vollmacht kann inhaltlich auf einzelne Teilbereiche beschränkt werden. Ist eine Vollmachtsbeschränkung sinnvoll, sollen die Teilbereiche dann gegenständlich so genau wie möglich formuliert werden.[81] Vielfach ist es jedoch ratsam, die Vorsorgevollmacht weit auszugestalten und einer Generalvollmacht anzunähern. Damit die Vorsorgevollmacht durchgreift, sol...

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