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§ 28 Leasing / 1. Finanzierungsleasingvertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 1 u. 2 BGB

Klassen Bernd
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Rz. 25

Der Umfang des Anwendungsbereichs der Verbraucherdarlehensregelungen ist mit dem im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11.6.2010 in Kraft getretenen § 506 Abs. 1 BGB neu bestimmt worden. § 506 BGB befasst sich mit dem Zahlungsaufschub und sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen. Anders als in den §§ 499 Abs. 2, 500 BGB a.F. werden Finanzierungsleasingverträge nicht mehr ausdrücklich im Gesetz genannt.

 

Rz. 26

Als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten gem. § 506 Abs. 2 BGB Verträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes, wenn der Verbraucher am Vertragsende generell oder auf Verlangen des Unternehmers zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist (§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB)[22] oder wenn er für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat (§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB).

 

Rz. 27

Obgleich § 506 Abs. 2 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zugeschnitten ist, fallen die im Kfz-Leasing vorherrschenden Leasingverträge mit Kilometerabrechnung aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift heraus. § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist auf sie nicht anwendbar, weil der Leasingnehmer nicht für einen "bestimmten Wert" der Sache bei Vertragsende einzustehen hat. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.[23]

 

Rz. 28

§ 506 BGB gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Existenzgründern (§ 513 BGB). Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB legaldefiniert. Dessen Neufassung spiegelt jetzt wider, dass es "bei Mischnutzungen", wie die Nutzung eines zu leasenden Pkw sowohl zu privaten als auch zu selbstständigen beruflichen Zwecken, darauf ankommt, welche Nutzung überwiegt (Ex-ante-Beurteilung).[24]

 

Rz. 29

Soweit der Finanzierungsleasingvertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe g...

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