Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Rz. 346
Im Fall einer wertmäßigen Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung entspricht der fair value dem Transaktionspreis (IFRS 9.B5.1.1). Da allerdings auf den fair value als Bewertungsmaßstab abzustellen ist, kann es zu einer Divergenz zwischen Zugangswert und hingegebener Leistung kommen. Ist eine festgestellte Abweichung nicht separat bilanzierungsfähig, bliebe nur eine ergebniswirksame Erfassung als day1 gain/loss. Ein solcher wird aber ausgeschlossen (IFRS 9.B5.1.2A(a)), wenn der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments
- durch Vergleich mit anderen beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen belegt wird oder
- Ergebnis eines Bewertungsverfahrens ist, welches ausschl. auf beobachtbaren Marktdaten basiert.
Die Erfassung einer nicht objektivierbaren Divergenz des Zugangswerts scheidet – auch für die Folgebewertung (day2) – aus, wenn diese nicht auf die Änderung einer auch von Marktteilnehmern beachteten Prämisse zurückzuführen ist (IFRS 9.B5.1.2A(b)).
Rz. 347
Der beizulegende Zeitwert ist definiert als der "price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurement date" (IFRS 13.9), somit als Veräußerungswert (exit price). Der im Zugangszeitpunkt aufgewendete (Transaktions-)Preis für ein Finanzinstrument stellt hingegen einen entry price dar (IFRS 13.57), entspricht also streng genommen nicht dem geforderten Bewertungsmaßstab, soll mit diesem aber gleichzusetzen sein (IFRS 13.58).
Als dennoch mögliche (aber widerlegbare) Anhaltspunkte für eine Divergenz zwischen (Transaktions-)Preis und fair value im Zugangszeitpunkt gelten (IFRS 13.B4):
- Transaktionen zwischen nahestehenden Personen,
- Handeln mind. einer der beteiligten Parteien unter (ökonomischem) Zwang,
- Differenz der We...