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§ 27 Kapitalmarktrecht / cc) Opt-in durch die Gesellschaft

Dr. Katharina Stüber
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Rz. 356

In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 2 der Übernahmerichtlinie wird es deutschen Zielgesellschaften in § 33a WpÜG jedoch ermöglicht, durch Regelung in der Satzung freiwillig das strengere EU-Verhinderungsverbot anzuwenden (sog. Opt-in).

Macht die Gesellschaft von der Möglichkeit des Opt-in nach § 33a Abs. 1 WpÜG Gebrauch, dürfen Vorstand und Aufsichtsrat einer Zielgesellschaft gem. § 33a Abs. 2 WpÜG keine Handlungen vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte. Dies gilt weiterhin nicht für:

▪ Handlungen, zu denen die Hauptversammlung den Vorstand oder Aufsichtsrat nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots ermächtigt hat (Nr. 1),
▪ Handlungen innerhalb des normalen Geschäftsbetriebs (Nr. 2),
▪ Handlungen außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs, sofern sie der Umsetzung von Entscheidungen dienen, die vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gefasst und teilweise umgesetzt wurden (Nr. 3) und
▪ die Suche nach einem konkurrierenden Angebot (Nr. 4).
 

Rz. 357

Abweichend von der Regelung in § 33 Abs. 2 WpÜG ist es damit nach einem Opt-in nicht mehr möglich, dass die Hauptversammlung den Vorstand im Wege eines Vorratsbeschlusses zu Abwehrmaßnahmen ermächtigt.[776] Des Weiteren darf der Vorstand Abwehrmaßnahmen nicht mehr lediglich mit Zustimmung des Aufsichtsrats ergreifen. Angesichts der Tatsache, dass Vorratsbeschlüsse der Hauptversammlung in der Praxis keine Rolle spielen, ist der Hauptunterschied zwischen der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 WpÜG und der Situation der Zielgesellschaft nach einem Opt-in die nicht mehr bestehende Möglichkeit, allein mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abwehrmaßnahmen zu treffen.[777]

 

Hinweis

Macht die Gesellschaft zusätzlich zum Opt-in nach § 33a WpÜG von der Mögli...

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