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§ 27 Arrest / II. Vollziehung des Arrests

Markus Jacoby
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1. Frist

 

Rz. 6

Arrestbefehle müssen innerhalb eines Monats vollzogen werden. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es in der Regel nicht. Diese ist nur notwendig, wenn der Arrest nicht für den in ihm benannten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in ihm benannten Schuldner vollzogen werden soll (§ 933 ZPO).

 

Rz. 7

Die Monatsfrist beginnt zu laufen

▪ mit dem Tag der Urteilsverkündung, wenn das Gericht durch Urteil entscheidet oder
▪ mit dem Tag, an dem der in Beschlussform ergangene Arrestbefehl dem Gläubiger zugestellt wird (§ 929 ZPO).
 

Rz. 8

Die Vollziehung des Arrestbefehls ist möglich, bevor der Befehl dem Schuldner zugestellt worden ist. Es muss dann jedoch die Zustellung an den Schuldner binnen einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der genannten Monatsfrist erfolgen. Versäumt der Gläubiger die rechtzeitige Zustellung, ist die Vollziehung des Arrestbefehls wirkungslos (§ 929 Abs. 3 ZPO).

2. Art der Vollziehung

 

Rz. 9

Durch die Vollziehung darf keine Befriedigung des Gläubigers eintreten, da der Arrest lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von Ansprüchen dient. Sie erfolgt in der Regel nur durch Pfändung.

Daher dürfen:

▪ dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher gepfändetes Geld nicht ausgekehrt werden,
▪ gepfändete bewegliche Sachen nicht versteigert werden, solange es sich nicht um verderbliche Gegenstände, bspw. Lebensmittel handelt,
▪ gepfändete Forderungen nicht zur Einziehung überwiesen werden. Die Vollziehung eines Arrestbefehls geschieht daher durch Erlass allein eines Pfändungs-, nicht aber eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
 

Rz. 10

Der Pfändungsbeschluss wird nicht vom Vollstreckungs-, sondern vom Arrestgericht erlassen. Der Beschluss kann gleichzeitig mit dem Arrest beantragt werden und wird dann auch zeitgleich vom Gericht erlassen. Hinsichtlich eines Grun...

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