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§ 26 Kartellrecht / 4. Umsatzschwellen

Dr. Peter Niggemann, Dr. Martin Buntscheck
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Rz. 134

Der EU-Fusionskontrolle unterliegen gem. Art. 1 Abs. 1 FKVO nur Zusammenschlüsse mit "gemeinschaftsweiter Bedeutung".

 

Rz. 135

Wann ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat, wird abschließend in den beiden – alternativen – Umsatzschwellen der Art. 1 Abs. 2 FKVO und Art. 1 Abs. 3 FKVO definiert. Sobald eine dieser beiden Umsatzschwellen erfüllt ist, hat der Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung.

a) Erste Schwelle: Art. 1 Abs. 2 FKVO

 

Rz. 136

Art. 1 Abs. 2 FKVO knüpft das Vorliegen einer gemeinschaftsweiten Bedeutung an drei Voraussetzungen.

Danach ist die EU-Fusionskontrolle anwendbar, wenn

▪ der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 5 Mrd. EUR beträgt und
▪

mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR haben,

es sei denn,

▪ alle beteiligten Unternehmen haben jeweils mehr als ⅔ ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielt.
 

Beispiel

Das Unternehmen A möchte die alleinige Kontrolle über das Unternehmen B erwerben. Das Unternehmen A und das Unternehmen B haben die folgenden Umsätze erzielt:

 
  Unternehmen A (EUR) Unternehmen B (EUR)
Weltweit 4,0 Mrd. 1,5 Mrd.
EU-weit 2,5 Mrd. 1,0 Mrd.
Deutschland 2,4 Mrd. 200 Mio.
Frankreich 0 700 Mio.

Der Zusammenschluss unterliegt der EU-Fusionskontrolle. Die Umsatzschwellen des Art. 1 Abs. 2 FKVO sind erfüllt. Zwar haben sowohl Unternehmen A (in Deutschland) als auch Unternehmen B (in Frankreich) mehr als ⅔ ihres jeweiligen EU-weiten Umsatzes in einem einzigen Mitgliedstaat erzielt. Die Anwendbarkeit der EU-Fusionskontrolle würde aber nur entfallen, wenn beide Unternehmen mehr als ⅔ ihres jeweiligen EU-weiten Umsatzes in demselben Mitgliedstaat erzielt hätten. Das ist hier nicht der Fall.

b) Zweite Schwelle: Art. 1 Abs. 3 FKVO

 

Rz. 137

Art. 1 Abs. 3 FKVO ist ...

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