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§ 26 Geldbuße / B. Absehen

Hans-Jürgen Gebhardt
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I. Vorgerichtliches Verfahren

 

Rz. 2

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Sie kann das Verfahren - solange es bei ihr anhängig ist - jederzeit einstellen, § 47 Abs. 1 OWiG.

 

Rz. 3

Dem Grundsatz, wonach dem Bußgeldverfahren lediglich Erziehungsfunktion zukommt, wird sie nur dann gerecht, wenn sie zuallererst einmal die Frage beantwortet, ob in Ansehung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände überhaupt eine Geldbuße verhängt werden muss. Es gilt vor allem der Opportunitätsgrundsatz (OLG Düsseldorf DAR 1994, 125).

 

Rz. 4

Im Bußgeldrecht ist § 60 StGB zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch kann der dort enthaltene Rechtsgedanke in Fällen eigener Verletzung oder hohen Eigenschadens ein Absehen von der Verhängung eines Bußgeldes nahelegen.

 

Rz. 5

Schließlich drängt es sich auf, von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen, wenn ein Berufskraftfahrer aus Furcht vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes Ordnungswidrigkeiten begeht. Im Extremfall kann eine solche Situation sogar als Notstand i.S.d. § 16 OWiG anerkannt werden (OLG Oldenburg NJW 1978, 1869).

II. Gerichtliches Verfahren

 

Rz. 6

Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren jederzeit einstellen. Ist im Bußgeldbescheid keine höhere Geldbuße als 100 EUR verhängt, kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens, also auch außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hatte, sie werde an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen (§ 47 Abs. 2 S. 2 OWiG).

 

Achtung: In der Hauptverhandlung Einstellung auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig

Das Zustimmungserfordernis des § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG zur Einstellung bei Bußgeldern von mehr als 100 EUR gilt nur für eine außerhalb der Hauptverhandlung erfo...

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