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§ 24 D&O-Versicherung / 1. Abwehr und Schadenausgleich

Prof. Tobias Lenz
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Rz. 102

Nach Ziff. 4.1 des Modells von 2005 umfasste der Versicherungsschutz sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche. Die D&O-Versicherung übernahm damit nach dem Modell in sachlicher Übereinstimmung mit den §§ 149, 150 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. eine Abwehr- und Schadenausgleichsfunktion. Die Abwehr- und Schadenausgleichsfunktion ist die Hauptpflicht des Versicherers aus dem Vertrag. Ab dem Modell von 2007 hat der GDV – aufbauend auf den sich seinerzeit bereits anbahnenden Änderungen durch die VVG-Reform – den Wortlaut der Ziff. 4.1 – jetzt Ziff. A-6.1 AVB-D&O – vollständig neu gefasst. Der Versicherungsschutz umfasst (ab dem Zeitpunkt bereits klarer formuliert) die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen (Ziff. A-6.1 Abs. 1 AVB-D&O). Der Versicherer hat ein Wahlrecht, ob er Abwehr betreibt oder Freistellung gewährt.[315] Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von den versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte (Ziff. A-6.1 Abs. 2 AVB-D&O). Ist die Schadensersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen (Ziff. A-6.1 Abs. 3 AV...

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