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§ 23 Unternehmertestament – Schnittstellen zwischen Erb- ... / VI. Schiedsklausel

Dr. Thomas Wachter
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Rz. 112

Die Schiedsgerichtsbarkeit[101] ist im Erbrecht[102] noch wenig verbreitet. Gerade bei Unternehmertestamenten kann die Streitentscheidung durch private Schiedsgerichte aber aus verschiedenen Gründen von Vorteil sein. Dazu gehören etwa:

▪ Sachkompetenz der Schiedsrichter nicht nur in rechtlichen, sondern vor allem auch in steuerlichen, wirtschaftlichen und unternehmerischen Fragen (z.B. Unternehmensbewertung);
▪ Kenntnisse über das Unternehmen und die konkreten Markt- und Branchenverhältnisse;
▪ Vertrautheit mit den familiären Verhältnissen;
▪ höhere Akzeptanz der Schiedsrichter bei den Beteiligten und damit auch der Entscheidungen des Schiedsgerichts;
▪ Vertraulichkeit durch Ausschluss der Öffentlichkeit;
▪ kürzere Verfahrensdauer.
 

Rz. 113

Voraussetzung für die Entscheidung durch ein Schiedsgericht ist stets, dass die Angelegenheit in objektiver und subjektiver Hinsicht schiedsfähig ist.[103] Schiedsfähig sind grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Ansprüche. Demgegenüber sind nichtvermögensrechtliche Ansprüche nur insofern schiedsfähig, als darüber ein Vergleich geschlossen werden kann (§ 1030 ZPO). Nachlassstreitigkeiten betreffen typischerweise vermögensrechtliche Streitigkeiten, so dass einer Streitübertragung auf Schiedsgerichte keine grundsätzlichen Einwendungen entgegenstehen. Einschränkungen bestehen jedoch im Hinblick auf das Erbscheinsverfahren und die Testamentsvollstreckung.[104]

 

Rz. 114

Die Erbscheinserteilung kann nicht auf ein Schiedsgericht übertragen werden. Der Schiedsspruch wirkt nur zwischen den Parteien (§ 1055 ZPO). Demgegenüber wird der gute Glaube an die Richtigkeit des Erbscheins im Rechtsverkehr allgemein geschützt (§§ 2365 f. BGB). Allerdings sind auch die staatlichen Nachlassgerichte an die Entscheidungen eines Schiedsgerichts gebunden...

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