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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / dd) Kapitalgesellschaften

Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
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Rz. 180

Eigenkapital ist das Kapital, das der Kapitalgesellschaft von den Gesellschaftern in dieser Eigenschaft zur Verfügung gestellt wird. Es kann sich um Einlagen handeln, aber auch um im Unternehmen verbliebene Gewinne. Die genaue bilanzielle Gliederung des Eigenkapitals ergibt sich aus § 266 Abs. 3 A HGB, wobei kleine Gesellschaften die in § 266 Abs. 3 A III HGB vorgesehene Aufgliederung der Gewinnrücklagen nicht vorzunehmen brauchen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei Kleinstkapitalgesellschaften entfällt die Aufgliederung komplett (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Bei Kapitalgesellschaften haftet den Gläubigern im Außenverhältnis grds. nur das Gesellschaftsvermögen (vgl. §§ 1 Abs. 1 AktG, 13 Abs. 2 GmbHG). Das gezeichnete Kapital (§ 266 Abs. 3 A I HGB) ist der im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung bestimmte Nennbetrag, den die Gesellschafter ggü. der Kapitalgesellschaft aufbringen müssen. Es ist bei der GmbH das Stammkapital (§§ 5, 42 Abs. 1 GmbHG), bei der AG das Grundkapital (§§ 6, 7, 152 Abs. 1 AktG). Maßgebend ist der Nennbetrag der Stammeinlagen bei der GmbH (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG) und der Nennbetrag der ausgegebenen Aktien bei der AG (§§ 6, 9 AktG).

Das auf der Passivseite zum Nennbetrag ausgewiesene gezeichnete Kapital darf nur im Wege der Kapitalerhöhung (§§ 55 ff. GmbHG, §§ 182 ff. AktG) oder der Kapitalherabsetzung (§§ 58 ff. GmbHG, §§ 222 ff. AktG) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erhöht oder ermäßigt werden. Eine Kapitalerhöhung ist dann erst endgültig wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen worden ist. Nach § 272 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HGB sind eingeforderte ausstehende Einlagen auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

 

Hinweis

Soweit die ausstehenden Einlagen noch nicht eingefordert...

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