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§ 22 Stiftungsrecht / B. Aktuelle Entwicklungen

Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
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I. Im nationalen Recht

 

Rz. 7

Das Stiftungszivilrecht und das Stiftungssteuerrecht erlebten in den letzten Jahren immer wieder gesetzliche Veränderungen. Eine zivilrechtliche Standortbestimmung der Stiftung erfolgte durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts im Jahr 2002.[8] Es schlossen sich Reformen der Landesstiftungsgesetze an. Die jüngsten Reformen seit dem Jahr 2007 betrafen schwerpunktmäßig gemeinnützige Stiftungen und hier vor allem – aber nicht ausschließlich – die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen und Stifter sowie Fragen der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Stiftungen. Umfassende Änderungen erfolgten zuletzt durch die Gemeinnützigkeitsreform im Jahr 2020[9] sowie die am 1.7.2023 in Kraft getretene Stiftungsrechtsreform,[10] die das Stiftungsrecht bundeseinheitlich neu regelt.[11]

 

Rz. 8

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007[12] wurde insbesondere das Spendenrecht erheblich verbessert und vereinfacht. Die Regelungen sind rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten.

 

Rz. 9

Weitere Änderungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, aber auch des Stiftungszivilrechts, erfolgten mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes.[13] Dieses trat gestaffelt rückwirkend zum 1.1.2013, zum 29.3.2013 (Tag nach der Verkündung), zum 1.1.2014 und zum 1.1.2015 in Kraft. Die wichtigste Neuerung war die Einführung eines formellen Anerkennungsverfahrens für gemeinnützige Körperschaften ab dem 1.1.2014, vgl. § 60a AO. Zudem wurde ab dem 1.1.2014 die Bildung von Rücklagen gemeinnütziger Körperschaften flexibilisiert, vgl. § 62 AO. Daneben enthielt das Gesetz einige zivilrechtliche Regelungen, etwa zur Zulässigkeit der Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB nF; bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 2 BGB aF) oder zur Haftung ...

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