Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Rz. 163
Nach IAS 37.53 ist ein Rückgriffsanspruch (z. B. gegenüber einer Versicherung oder einem Subunternehmer) für eine zu bilanzierende Verbindlichkeitsrückstellung getrennt von der Rückstellung (unsaldiert) zu aktivieren (Rz 125). Es handelt sich also um einen eigenen Vermögenswert, dessen Bilanzansatz allerdings den Rückstellungsbetrag nicht übersteigen darf.
IAS 37.53 verlangt eine nah an 100 % liegende bedingte Wahrscheinlichkeit: Rückgriffsansprüche sind dann anzusetzen, wenn sie der Verpflichtung so gut wie sicher (virtually certain) folgen.
Gegenüber dem Unternehmen ist eine Schadensersatzklage (Passivprozess) wegen (z. B.) Produkthaftung anhängig. Der diesbzgl. Versicherungsschutz ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig, alle Versicherungsprämien sind bezahlt.
- Das Unternehmen rechnet nicht mit einer Verurteilung (less likely than yes): Es ist weder eine Rückstellung zu bilden noch ein Ersatzanspruch zu aktivieren. Es verbleibt bei einer Anhangangabe unter Erwähnung der Versicherungsdeckung (Rz 113).
- Das Unternehmen rechnet eher mit einem negativen Prozessausgang (more likely than not): Hier sind sowohl die Rückstellung als auch der Ersatzanspruch, und zwar getrennt, zu bilanzieren (Rz 28).
Für den GuV-Ausweis erlaubt IAS 37.54 in Übereinstimmung mit IAS 1.34(b) bzw. IFRS 18.B27(b) eine Saldierung des Aufwands aus der Rückstellungsverpflichtung mit dem Ertrag aus dem Erstattungsanspruch (→ § 2 Rz 24).
Rz. 164
Als Beispiele für solche Rückgriffsrechte nennt IAS 37.55 Versicherungsverträge, Entschädigungsklauseln in Verträgen und Gewährleistungen von Lieferanten. Unerheblich soll sein, ob sich der Anspruchsberechtigte direkt an den Rückgriffsverpflichteten oder an das Unternehmen hält.
Rz. 165
Fraglich kann die Ansatzvorgabe des virtually certain ...