Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Rz. 154
Die praktischen Folgerungen der vorherigen Darstellung sind:
- Aus Vereinfachungsgründen sollte statt mit inflationsbereinigten Zahlungsströmen und Realzinsen eine Nominalzinsrechnung aufgezogen werden (siehe das Beispiel unter Rz 141).
- Das in der Ergebnisvariabilität enthaltene Risiko ist durch Zuschläge in der Zahlungsreihe zu berücksichtigen, also ebenfalls ein Nominalzins zu verwenden (Rz 146).
- Bei statistisch nach dem Gesetz der großen Zahl erfassbaren Risiken bedarf es keiner Risikoanpassung. Es genügt die Abzinsung des so ermittelten Erwartungswerts mit dem risikolosen Zins (Rz 145).
Rz. 155
Bei singulären Risiken ist zunächst ein Erwartungswert aufgrund der Zuordnung von Wahrscheinlichkeiten in Form einer Szenariotechnik zu ermitteln.
Nach den vorstehenden Hinweisen unter Rz 143 ff. ist der so ermittelte Erwartungswert noch um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen und dieses Sicherheitsäquivalent abzuzinsen.
Rz. 156
Gegen diesen Lösungsvorschlag lässt sich das Argument der Ungenauigkeit anführen, das dem Management erhebliche Ermessensspielräume gewährt. Andererseits stellt sich die Frage nach einer besseren "Lösung". Bei aller unvermeidlichen Subjektivität, die in dem Berechnungsmodell enthalten ist, dürfte die Szenariotechnik – die Gewichtung von Wahrscheinlichkeiten – einen am ehesten "objektiven" Wert ergeben.
Durch das hohe Rechtsgut des Bilanzenzusammenhangs wird periodenübergreifend das "richtige" Ergebnis ermittelt.
Stichtagsbezogen ist das Ziel der Objektivierung nie zu erreichen oder umgekehrt: die Subjektivität des gesamten Schätzungsprozesses ist vom Publikum und den verschiedenen Prüfungsinstanzen zu akzeptieren. Diese Vorgabe gilt nicht nur für den Rückstellungsansatz und die Rückstellungsbewertung.
Verlangt werden kann keine richtige, sondern n...