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§ 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / 110. Wegerisiko

Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
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Rz. 1818

Die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung ist i.d.R. eine Bringschuld, die am Leistungsort, dem Betrieb des Arbeitgebers, angeboten werden muss. Wird die Arbeit infolge eines objektiven Leistungshindernisses nicht oder verspätet vom Arbeitnehmer aufgenommen, tritt Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB ein. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen.

 

Rz. 1819

Dieses sog. Wegerisiko trägt grds. der Arbeitnehmer (BAG v. 8.12.1982, DB 1983, 395; BAG v. 8.9.1982, DB 1983, 397; BAG v. 18.5.1999, NZA 1999, 1166; BAG v. 25.5.2000, NZA 2000, 1052; BAG v. 14.12.2000, NZA 2001, 550). Kennzeichnend für das objektive Leistungshindernis ist, dass dieses zufallsbedingt ist und im Voraus nicht einkalkulierbar ist. Kein objektives Leistungshindernis liegt vor, wenn der Arbeitsausfall auf persönlichen Gründen i.S.d. § 616 Abs. 1 BGB beruht.

 

Rz. 1820

Zu den wichtigsten Fällen eines objektiven Leistungshindernisses zählen die Fälle der Verkehrsstörung, die der fristgemäßen Arbeitsaufnahme am Arbeitsplatz entgegenstehen. Weitere Fälle sind z.B.:

▪ Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel (auch wegen Corona-Virus);
▪ Witterungsverhältnisse, wie Eisglätte, Schneefall, Schneeverwehungen und Überschwemmungen, Hochwasser (vgl. Bauer/Opolony, NJW 2002, 3503);
▪ Sperrung oder Unpassierbarkeit der Verkehrswege durch Verkehrsunfall, Demonstration usw., Streik im ÖPNV;
▪ öffentliche Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbegrenzungen, wie sie z.B. bei Smoglagen verfügt werden (vgl. Berger-Delhey, ZTR 1999, 307; Dossow, BB 1988, 2455; Richardi, NJW 1987, 1231; Ehmann, NJW 1987, 401).
 

Rz. 1821

Jeder Arbeitnehmer trägt das Risiko der Realisierung des seine private Sphäre betreffenden Wegerisikos...

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