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§ 21 Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung / 2. Zahlung der Entschädigung

Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
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Rz. 130

Steht die Ersatzpflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach fest, so wird auch die Entschädigung gem. § 7 Nr. 1 FBUB 2010 A fällig.

Die Regelung zu den Verzugszinsen ergibt sich aus § 7 Nr. 2 FBUB 2010 A, die Hemmung der Fristen infolge des Verschuldens des Versicherungsnehmers nach § 7 Nr. 3 FBUB 2010 A und § 7 Nr. 4 FBUB 2010 A beschreibt die Gründe, aus welchen der Versicherer die Entschädigungszahlung aufschieben kann.

In der Praxis wird von der in § 7 Nr. 1 Abs. 2 FBUB 2010 A gegebenen Möglichkeit zur vorzeitigen Zahlung von Abschlägen auf die mindestens feststehende Entschädigungsleistung reger Gebrauch gemacht.

 

Rz. 131

Die Entschädigungsleistungen aus der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung für den nicht erwirtschafteten Gewinn und den fortlaufenden Kosten sind als Betriebseinnahmen zu deklarieren und unterliegen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 a EStG der Besteuerung. Nicht unter die Steuerpflicht fällt jedoch der Teil der Entschädigungsleistung, der einzig aufgrund von Schadenminderungsmaßnahmen für die Beschleunigung der Wiederbeschaffung der zerstörten Anlagen gezahlt wurde; diese (Ersatz-) Leistung des Versicherers kann in der Rücklage für Ersatzbeschaffungen (RfE) berücksichtig werden.[120]

[120] BFH v. 9.12.1982 – IV R 54/80, BStBI II S. 371.

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