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§ 20 Warenkreditversicherung / 3. Schadenberechnungen

Dr. Thomas Langen
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Rz. 108

Die Ermittlung des zu entschädigenden Forderungsausfalls ergibt sich aus §§ 10, 11 AVB. Auch im Rahmen der Ausfallberechnung müssen Versicherungsnehmer und Versicherer kooperieren. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle Auskünfte und Unterlagen (z.B. offene Posten, Listen, Nachweis des Versicherungsfalles) vorzulegen, die für die Schadenberechnung erforderlich sind (§ 10 Nr. 1 AVB).

 

Rz. 109

Im Schadenfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen und Sicherheiten bestmöglich zu verwerten (§ 10 Nr. 1 AVB). Dies kann z.B. die Durchsetzung von Eigentumsvorbehaltsrechten, Bürgschaften oder Delkrederezusagen von Einkaufsverbänden sein.

 

Rz. 110

Von den bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Forderungen werden abgezogen:

▪ nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile
▪ aufgerechnete und aufrechenbare Forderungen
▪ Rücklieferungen, Verwertungserlöse aus der Rücknahme von Ware (einfacher Eigentumsvorbehalt)
▪ Erlöse aus sonstigen Rechten und Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Garantien), die zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemacht worden sind
▪ Zahlungen und Erlöse nach Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie die versicherten Forderungen betreffen
▪ etwaige Masse- und Poolquoten (die mitunter erst Jahre später eine endgültige Schadenabrechnung möglich machen)
▪ vertraglich vereinbarter Selbstbehalt.
 

Rz. 111

Nicht abgezogen werden:

▪ Erlöse aus Eigentumsvorbehalten bezüglich unversicherter Forderungen
▪ Erlöse aus sonstigen Rechten und Sicherheiten, die nicht zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemacht worden sind, soweit sie unversicherte (Teil-)Forderungen betreffen.[58]
 

Rz. 112

Aufgrund des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots werden Zahlungen aus Delkrederezusagen von ...

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