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§ 20 Mietrecht / 7. Unbekannter Erbe

Michael Maaß
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Rz. 87

Die Fälle häufen sich, in denen der Erbe unbekannt bleibt. Immer mehr Menschen leben allein, so dass im Fall des Todes eines Menschen meist ein langer Zeitraum verstreicht, innerhalb der dem Vermieter die Erzielung von Mieteinnahmen unmöglich gemacht wird.

Verfügt der Vermieter über eine Mietkaution, so ist lediglich ein Übergangszeitraum gesichert. Sind jedoch die Schönheitsreparaturen unerledigt geblieben, so deckt die Kaution den Schadensersatz und den entgangenen Mietzins oft nicht.

Mit ein wenig Glück ist der Mietzins über Daueraufträge gesichert. Aber auch hier lauern für den Vermieter Widrigkeiten: Ist der Verstorbene Rentner, stehen dem Rentenversicherer vielleicht sogar Rückforderungsansprüche zu, die der Rentenversicherungsträger dann möglicherweise direkt gegenüber dem Vermieter nach § 118 Abs. 4 SGB VI geltend machen kann, womit sich der ausgelöste Dauerauftrag beim finanziell "am Limit" lebenden Mieter als Bumerang erweist.

a) Erbenermittlung

 

Rz. 88

Dem Vermieter bleibt oft nichts anderes übrig, als alle zumutbaren Wege zu beschreiten, um die Erben selbst zu ermitteln. Kümmern sich vielleicht Nachbarn um die Abwicklung des Nachlasses, so ist zu empfehlen, sich mit diesen auf eine Kündigung des Mietverhältnisses zu verständigen. Erhält der Vermieter auf diesem Weg eine Kündigung, besteht zumindest die Chance, dass dieses Rechtsgeschäft später von den Erben genehmigt wird. Bedenklich ist diese Konstruktion durchaus, denn die Kündigung verträgt einen Schwebezustand nicht, womit hiermit freilich der "sicherste Weg" nicht beschritten ist. In Frage kommt nach erfolgloser Eigenermittlung (einschließlich der Nachfrage nach Erben beim Nachlassgericht) noch die öffentliche Zustellung der Kündigung gem. § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der §§ 185 ff. ZPO oder ein Antrag auf ei...

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