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§ 20 Mahnverfahren / B. Ablauf des Mahnverfahrens

Markus Jacoby
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Rz. 7

Das Mahnverfahren ist mehrstufig aufgebaut. In jeder der Stufen hat der Anspruchsgegner die Möglichkeit, durch entsprechende Rechtsbehelfe das Mahnverfahren in das normale, streitige Verfahren überzuleiten.

I. Übersicht

 

Rz. 8

Nach Antragstellung beim zuständigen Gericht mit dem amtlichen Vordruck wird der Mahnbescheid zugestellt. Der Antragsgegner hat nun die Möglichkeit, entweder (Teil-)Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen oder überhaupt nicht tätig zu werden. Entscheidet er sich für Letzteres, wird der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Gegen ihn kann er dann einen (Teil-)Einspruch einlegen.

 

Rz. 9

Sowohl der Widerspruch als auch der Einspruch bewirken, dass das Mahnverfahren an das im Mahnantrag zuvor bezeichnete (Klage-)Gericht abgegeben wird und dort als streitiges Verfahren nach den bereits geschilderten Regeln der ZPO durchgeführt wird. Der Vollstreckungsbescheid steht allerdings einem (ohne Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (vgl. § 700 Abs. 1 ZPO), der Vollstreckungsbescheid ist also, wenn er einmal erlassen ist, durchaus ein "scharfes Schwert".

II. Mahnantrag

 

Rz. 10

Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den – von den jeweiligen Landesjustizverwaltungen herausgegebenen – maschinell zu bearbeitenden Mahnantrag, in den die geforderten Angaben vom Antragsteller eingesetzt werden. Es handelt sich hierbei gem. § 690 ZPO um die Angabe des Mahngerichts, des Anspruchstellers und des Antragsgegners sowie deren Verfahrensbevollmächtigten, der Art und Höhe des geltend gemachten Anspruchs und der begehrten Zinsen und Nebenforderungen, der Erklärung zu der Frage, ob eine ggf. zu erbringende Leistung bereits erbracht worden ist, und um die Angabe des Gerichts, bei dem ein eventuell notwen...

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