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§ 20 Joint Ventures / 4. Regelung der Geschäftsführung

Dr. Thorsten Reinhard
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Rz. 51

Zur Machtbalance im Joint Venture gehört auch das Austarieren der Kompetenzen von Geschäftsführung und Gesellschafter. Das aus dem Gesellschaftsrecht vertraute Instrument ist ein Katalog, der Maßnahmen auflistet, zu deren Vornahme die Geschäftsführung im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Dieser Katalog findet sich häufig im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Der Katalog ist v.a. dann von Bedeutung, wenn die Partner unterschiedlich stark an der Unternehmensführung beteiligt sind. Beispiel hierfür ist ein paritätisches Joint Venture, dessen einziger Geschäftsführer zeitweise von dem einen und zeitweise von dem anderen Partner gestellt wird.

Für gewöhnlich wird vereinbart, dass jeder Partner durch mindestens ein Mitglied in der Geschäftsführung repräsentiert ist. In einem Mehrheits-Joint Venture stellt der Partner mit dem größeren Anteil dann den "Vorsitzenden der Geschäftsführung", wenn er nicht sogar zusätzliche Geschäftsführer entsenden darf. Trotz des in der Mehrzahl der Gesellschaftsformen bestehenden Weisungsrechts der Gesellschafter an die Geschäftsführung (so nach § 37 Abs. 1 GmbHG bei GmbH; anders z.B. bei der AG) sind die Mehrheitsverhältnisse in der Geschäftsführung von erheblicher Bedeutung. Der Einfluss der nur sporadisch zusammentretenden Gesellschafter (bzw. Aufsichts- oder Beiräte) auf die operative Steuerung des Joint Ventures ist schon aus praktischen Gründen begrenzt. Andererseits kann es bei Fragen von strategischer Bedeutung dazu kommen, dass sich die Gesellschafter wechselseitig blockieren, sodass keine relevante Mehrheit für eine Weisung an die Geschäftsführung zustande kommt (s.o. Rdn 44 ff.).

 

Rz. 52

In der GmbH sollten Entsendungsrechte wegen § 45 Abs. 2 GmbH...

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