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§ 20 Joint Ventures / 2. Inhalt von Arbeitsverhältnissen

Dr. Thorsten Reinhard
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Rz. 95

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betriebsübergangs vor, geht das Arbeitsverhältnis mit allen individualrechtlichen Rechten und Pflichten auf das Joint Venture über. Das betrifft nicht nur den Inhalt des Arbeitsvertrages, sondern insb. auch Ansprüche, die durch betriebliche Übung oder Gesamtzusage des einbringenden Partners begründet wurden. Gem. § 613a Abs. 2 BGB haftet der Veräußerer im Außenverhältnis neben dem neuen Betriebsinhaber als Gesamtschuldner für solche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt fällig werden, jedoch begrenzt auf den Umfang, der dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs angelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Das Innenverhältnis zwischen Erwerber (dem Joint Venture) und dem Veräußerer (dem Joint Venture-Partner) ist selbstverständlich frei gestaltbar.

 

Rz. 96

Wurden Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis durch kollektivvertragliche Normen (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) gestaltet, sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:

▪ der Kollektivvertrag gilt als solcher fort,
▪ der Kollektivvertrag wird gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen beim Betriebserwerber geltenden Kollektivvertrag abgelöst oder
▪ der Kollektivvertrag wird in seiner derzeitigen Fassung gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, gleichsam "individualisiert" unter Aufrechterhaltung des kollektivrechtlichen Normcharakters.

Im letzten Fall dürfen die kollektivvertraglichen Normen vor Ablauf eines Jahres grds. nicht geändert werden. Über § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB hinaus sieht auch § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB hiervon Ausnahmen vor. Die statische Weitergeltung stellt ohnehin nur eine Auffangvorschrift zugunsten der Arbeitn...

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