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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Aufrechnung

Jürgen Jahnke
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Rz. 988

 

§ 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

 

Rz. 989

 

§ 35 VVG – Aufrechnung durch den Versicherer

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

 

§ 121 VVG – Aufrechnung gegenüber Dritten

§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.

aa) Schädiger

 

Rz. 990

Unzulässig ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 393 BGB).[1064]

 

Rz. 991

Zu bedenken ist auch die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Schädiger (versicherte Person des Haftpflichtversicherers) selbst, z.B. bei Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten und fehlender Durchsetzbarkeit der Ansprüche.[1065] Diese Situation hat der Versicherte seinem Haftpflichtversicherer ausdrücklich zu verdeutlichen: Der Haftpflichtversicherer hat diese Aufrechnungslage außergerichtlich nicht ohne diesbezüglichen Hinweis zu unterstellen; eine Berücksichtigung kann aber prozessual durchaus sinnvoll sein (auch wenn es diesen Prozess dann nicht einfacher gestaltet).

 

Rz. 992

 

Beispiel 2.8

Motorradfahrer M und Fahrradfahrer F kollidieren. Der Fahrradfahrer ist Sozialhilfeempfänger ohne Haftpflichtversicherungsschutz. Beide Unfallbeteiligte, die den Unfall zu gleichen Teilen herbeigeführt haben, werden schwer verletzt.

M hat unter Berücksichtigung der Mitverantwortlichkeit einen Anspruch von 60.000 EUR gegen F, F umgekehrt seinerseits einen Anspruch von 20.000 EUR gegen M und dessen Versicherer V (Direktanspruch gemäß § 115 VVG, § 3 PflVG a.F.).

Ergebni...

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